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AWH-Unternehmens-
bewertung (2)

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Der Unternehmenswert nach AWH – Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betrieberater im Handwerk – ist ein Ertragswert. Aus Sicht des Käufers gesprochen, soll der Kaufpreis nicht höher sein, als Gewinne zu erwarten sind.


Die Vorgehensweise zur Ermittlung des AWH-Unternehmenswertes wird detailliert im AWH-Handbuch dargestellt. Und wie so oft sind Erläuterungen umso verständlicher, wenn man sie mit einem guten Beispiel verbinden kann.

Unser Beispiel ist in einem Foliensatz der Handwerkskammer Oberfranken enthalten. Auch wenn dieser HWK-Folienssatz etwas älter ist, verdeutlicht es doch sehr anschaulich das AWH-Verfahren.

Der Unternehmenswert nach AWH folgt verschiedenen Grundprinzipien, die auszugsweise auf Seite 15 des HWK-Foliensatzes dargestellt sind. Er ist definiert als

                         Zukünftiger Gewinn nach Steuern / Kapitalisierungszinssatz (nach Steuern)

Vom steuerlichen Gewinn zum prognostizierten Gewinn nach Steuern

Die Seiten 17 und 18 des HWK-Foliensatzes findet sich beispielhaft die Ableitung des prognostizierten Gewinns nach Steuern aus dem steuerlichen Gewinn – unter Zugrundelegung der letzten vier Steuerbilanzen:

  • Die zunächst erforderlichen Schritte zur Korrektur der Steuerbilanzen laufen hinaus auf eine Neutralisierung tatsächlicher, u.U. steuerlich motivierter Ansätze. Die korrigierten Gewinnpositionen der vier letzten Steuerbilanzen werden anschließend gewichtet: je jünger der Abschluss, desto höher das Gewicht.
  • Daraufhin erfolgt der Ansatz betriebswirtschaftlich angemessener Werte für neutralisierte oder in den Steuerbilanzen nicht enthaltene Positionen. Dabei geht es zum Beispiel um den kalkulatorischen Unternehmerlohn. Der AWH-Standard sieht hier einen pragmatischen Ansatz vor, der auf dem tariflichen Meistergehalt zuzüglich Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung aufbaut. Ferner wird ein Zuschlag von 20 % bis 50 % für die Unternehmertätigkeit veranschlagt (Mehrarbeit, Haftung etc.).
  • In der Folge ergibt sich der prognostizierte Gewinn, der als Jahr für Jahr gleichbleibend anfallender Gewinn nach Steuern gefasst ist. Finanzmathematisch sprechen wir von einer „ewigen Rente“.
  • In Sachen Steuern erläutert das AWH-Handbuch u.a.: „Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt auf Basis eines typisierten Einkommensteuersatzes von 35 % einschließlich Solidaritätszuschlag…“ Dabei wird eine Anrechung der Gewerbesteuer mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermeßbetrages berücksichtigt.

Der Kapitalisierungszinssatz

Dieser Kapitalisierungszinssatz baut auf einem risikofreien Zins in Form der Umlaufrendite auf. Risikozuschläge werden z.B. für die Wettbewerbssituation oder die Beschäftigtenstruktur veranschlagt (jeweils bis zu 2%-Punkte). Am stärksten ins Gewicht fällt indes der Risikozuschlag für Inhaberabhängigkeit. Hierfür fallen bis zu 30%-Punkte Risikoaufschlag an.

Nach Risikoaufschlägen ergibt sich ein „brutto“-Kapitalisierungssatz. „Grundsätzlich findet bei der Bewertung ein Vergleich der Nettozuflüsse aus dem Unternehmen“, so erläutert das AWH-Handbuch, „mit den Nettozuflüssen einer Geldanlage am Kapitalmarkt statt. Hierzu wird der Kapitalisierungszinssatz um die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag gekürzt.“

Nach dieser Kürzung gelangen wir zum „Kapitalisierungssatz netto“ – auf Seite 19 des HWK-Foliensatzes.

Dann bleibt nur noch ein kleiner Schritt: Auf Seite 20 des HWK-Foliensatzes wird der zukünftige Nach-Steuer-Gewinn – in Form einer ewigen Rente – kapitalisiert. Und damit ergibt sich der AWH-Unternehmenswert.

Bleibt die Frage, ob dieser Wert sachgerecht abgeleitet wurde. Und ob er zweckgerecht ist – für die Übertragung des Betriebes. Dazu mehr in Teil 3 dieser Serie…

Links und Materialien

Die Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk verfügt über eine interessante Homepage, auf der sich auch das Wertermittlungs-Handbuch zum Download befindet. Bitte schauen Sie hier…

Den oben angesprochenen Foliensatz der Handwerkskammer Oberfranken finden Sie hier…

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